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Bildergalerie TTIP, CETA und TISA

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Mittwoch, 22. Juni 2016, 06:23

Fracking wird nach neuem Gesetzentwurf in weiten Teilen ermöglicht

Hier eine erste Kurz-Zusammenfassung von Thoben Gruhl:

Zwischenauswertung auf Basis WHG und Bergschaden.
Bergverordnung folgt.

Keine Mindesttiefe, fällt damit hinter Exxons eigene Studie (1000m bis
Grundwasser) zurück!

Erdölfracking (oftmals flachliegende Lagerstätten in wenigen 100m) erlaubt, nur
für Schiefergestein ausgeschlossen (Kohle hier irrelevant)

Nur unechte Benutzung (§9 Abs. (2) WHG)
=> nimmt den Wasserbehörden den Besorgnisgrundsatz (§48 greift nur für
Einleiten und Einbringen in §9 Abs (1) )
=> Ablehnung durch UWB in der Praxis nahezu nicht mehr möglich.
Statt behaupteter Klarstellung eine Verschlechterung gegenüber heutiger Praxis
(Klarstellung der Erlaubnis-Erfordernis spätestens seit 2012 durch
Landeserlass).
Zwei BR-Vorschläge zur Wiederherstellung des Besorgnisgrundsatz für Fracking
ignoriert. Somit reine Alibi-Beteiligung der Wasserbehörden ohne echte
Mitsprache.
Der einzige überhaupt (vorläufig) verhinderte Frac-Antrag (Düste Z10,
Wintershall) basierte auf eben der bestehenden Rechtslage im Wasserrecht
(Erlaubnis vom Kreis verweigert) zusmamen mit der 2012er
WHG-Erlaubnis-Klarstellung vom Nds Wirtschaftsminister Bode ( !! FDP !! ) .

Trinkwasserschutz nicht gegeben. Kavernenschaden Gronau 2014 (deutsche
Technik/Standards...):
600m Verschleppung bei nur 200m Lecktiefe/Aufstiegshöhe.
Yaggy-Gasspeicher (Arkansas): 12km Verschleppung bei ebenfalls 200m Lecktiefe.
Somit Schutz-/Einzugsgebietsgrenzen als Maßgabe untauglich, da aufsteigendes Gas
oder Flüssigkeiten über km hinweg in die Gebiete hinein verschleppt werden
können. (Ausbreitungstrichter von unten nach oben)

Monitoring als Lösung ungeeignet: Irreversibler Vorgang, Schäden nur
Festzustellen aber kaum mehr ursächlich zu bekämpfen.
Auch hier Beispiel Gronau: Zieht man einen Umkreis mit den 600m Verschleppung,
betrug die kontaminierte Fläche nur etwa 3%.
Nur jede 30. Monitoringbohrung hätte überhaupt etwas festgestellt. Am
Kavernenkopf/Bohrplatz auf welchen sich für Fracking diskutierte Monitorings
konzentrieren war überhaupt nichts festzustellen.

Gegenüber Lies's Androhung doch ein Startschuss für Schiefergas.
Ginge es um Forschung, gäbe es bislang schon im Bergrecht die Möglichkeit von
Aufsuchugnserlaubnissen zu wissenschaftlichen Zwecken. Expertenkomission
mehrheitlich mit Frac-Freunden besetzt, die heute schon für Freigabe plädieren.
Die herangehensweise über einzelne Demonstrationsvorhaben auf Basis
kommerzieller Lizenzen lässt die postwendende Freigabe erwarten, da Fehlerrate
erfahrungsgemäß "nur" 1-2% .
4 Vorzeige-Bohrungen sollen 50.000 prognostizierte Bohrungen mit 500.000 - 1Mio
Fracs für unbedenklich erklären?!

Keine Abhilfe für die Kohleflözvorhaben im Ruhrgebiet.
In Australien sind hingegen großflächig massive Grundwasserabsenkungen wie auch
diffuse Methanausgasungen aus dem Boden bekannt. Die teils natürlichen, teils
dem Kohlebergbau geschuldeten Methanausgasungen in Münsterland und Ruhrgebiet
widerlegen bereits einen dichten Einschluss des dann durch Entwässern der Flöze
mobilisierten Methans.
Beschränkende Regelungen greifen jedoch nur für die Förderung mit Fracking, die
der Hauptakteur PVG jedoch verneint.

Bergschadens-Beweislastumkehr untauglich:
Bergbehörde soll im Bebenfall als betroffenen Beeinflussungsbereich die Fläche
ausweisen, wo Werte oberhalb der DIN 4150 FESTGESTELLT wurden (nicht erwartet
werden aufgetreten zu sein). Für wieviel Meter Umkreis spricht dann eine
Station?! Und was ist mit den dann messtechnisch nicht bestückten Gebieten?
DIN 4150 -Werte sind ohnehin zur Flächenkartierung völlig untauglich, da es sich
um Werte im Gebäude handelt. Streng genommen ist die Messung nur für das
jeweilige instrumentierte Gebäude gültig. Die Werte werden erheblich durch die
Ankopplung des Gebäudes an den Untergrund (Streifen- oder Platenfundament?,
Isolierschichten?, aufgeschütteter oder gewachsener Baugrund?) sowie die
obersten Schichten (100m-Bereich) des Untergrunds bestimmt. Können daher
kleinräumig schon zwischen Nachbarhäusern erheblich divergieren.
Und auch als Beurteilungsmaßstab versagt die DIN 4150 in Völkersen. Strengeres
polnisches Gegenstück passt viel besser zu den beobachteten Schäden.

Senkungschäden (bewirken auch Vernässung von Feldern/Wiesen in der Tiefebene)
nicht paxistauglich, da keine Verpflichtung zur Kartierung/Risswerk vor und
während Förderung besteht...

Keine Beweislastumkehr für nicht-Bauschäden/Umweltschäden.

Fracken und Verpressen in NATURA2000-Gebieten munter erlaubt....

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Donnerstag, 23. Juni 2016, 10:51

Offener Brief Juni 2016 - Fracking komplett verbieten (BUND, Umweltinstitut, RobinWood, ...)

Mehrere *Organisationen wenden sich mit einem offenen Brief an Abgeordnete des Deutschen Bundestages. Hintergrund ist die für Freitag kurzfristig anberaumte Sitzung im Bundestag zum Fracking-Regelungspaket. Das Gesetzespaket stellt kein komplettes und unbefristetes Verbot dar und bietet keinen ausreichenden Schutz vor Gefahren des Fracking. Durch Fracking weitere Öl- und Gasvorkommen zu erschließen widerspricht zudem den Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens ...

* BUND e.V., Umweltinstitut München e.V., BUND Niedersachsen e.V., PowerShift e.V., Food & Water Europe, BI lebenswertes Korbach e.V., Robin Wood e.V.
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