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Donnerstag, 8. Dezember 2016, 14:58

EUGH urteilt zur Umsetzung der Umweltprüfung

Hallo an alle,

das EUGH hat - für uns alle kostenfrei - eine zentrale Frage im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strategischen Umweltprüfung entschieden.

Aus dem Schlussantrag der Generalanwältin Juliane Kokott

"Der Gerichtshof soll nämlich entscheiden, ob ein Erlass, der u. a. Regelungen über die Geräuschentwicklung und den periodischen Schattenwurf von Windkraftanlagen festlegt, ein Plan oder ein Programm im Sinne der SUP-Richtlinie ist und daher möglicherweise einer Umweltprüfung bedarf."

Auszug aus dem Urteil:
52 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich bereits dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich dieser Richtlinie, der in diesem Sinne durch die in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bestätigt worden ist, entnehmen lässt, dass der Begriff „Pläne und Programme“ Rechtsetzungsakte umfassen kann, die im Gesetzgebungs- oder Verordnungsweg erlassen wurden.

53 Zum anderen unterscheidet sich, wie die Generalanwältin in Nr. 70 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Richtlinie 2001/42 von dem Übereinkommen von Århus und dem Protokoll von Kiew, da diese Richtlinie gerade keine besonderen Bestimmungen über Politiken oder allgemeine Regelungen enthält, die eine Abgrenzung gegenüber „Plänen und Programmen“ erforderten.

54 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen sind, dass ein Regelungserlass wie der im Ausgangsverfahren fragliche, der verschiedene Bestimmungen über die Errichtung von Windkraftanlagen enthält, die im Rahmen der Erteilung von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen einzuhalten sind, unter den Begriff „Pläne und Programme“ im Sinne dieser Richtlinie fällt.

Ich interepretiere das o.g. Urteil dahingehend, dass nicht nur die ohnehin klare Verpflichtung zur Durchführung einer SUP für den beabsichtigten oder möglichen Einsatz der Fracking-Technik im Rahmen des LROP Niedersachsen hätte eingehalten werden müssen, sondern dem Fracking-Regelungspaket der Bundesregierung an sich hätte eine Strategische Umweltprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vorausgehen müssen.
Damit hat der EUGH meiner Rechtsauffassung nach nun eine für uns kostenfreie Dienstleistung erbracht und damit die Beschwerde vor dem Aarhus-Kommitee (& mögliche teure Anwaltskosten) - zumindest was unsere Fracking-Frage betrifft - obsolet gemacht.

Schöne Grüße
Andy

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Andy Gheorghiu
- Policy Advisor -
Food & Water Europe