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Bildergalerie TTIP, CETA und TISA

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Montag, 26. Juni 2017, 06:22

DIE GRÜNEN beabsichtigen nicht CETA zu verhindern!

Bündnis 90/DIE GRÜNEN versichern jetzt im Wahlkampf den WählerInnen, dass sie CETA und entsprechende Abkommen ablehnen. Leider ist das eine WählerInnentäuschung. Die Grünen werden nach der Wahl im Bundesrat und möglicherweise auch im Bundestag CETA ermöglichen. Dafür sprechen folgende Tatsachen:

1. Die GRÜNEN versprechen uns WählerInnen nicht, keine Koalition einzugehen, die CETA ermöglichen will.
2. Die GRÜNEN in einigen Landesregierungen haben nicht die Absicht, CETA im Bundesrat zu stoppen. http://www.taz.de/!5304828/
3. Die GRÜNEN betonen, dass sie keinen Einfluss darauf haben, wenn GRÜNE in Landesregierungen beabsichtigen, in dem Bundesrat CETA zu ermöglichen. (Aussage der GRÜNEN anlässlich Petitionsübergabe Grimmenstein am 16.06.17)
4. Die GRÜNEN nennen das Verhindern von CETA nicht in ihren 10 wichtigsten Wahlkampf-Zielen. https://www.gruene.de/ueber-uns/2017/10-…punkte-auch-neu
5. DIE GRÜNEN hätten auch mit einer Organklage bei dem Verfassungsgericht gegen CETA vorgehen können. Das hat Frau Grimmenstein von den GRÜNEN vergeblich verlangt.
6. DIE GRÜNEN hätten schon früher aus der Opposition eine Klage gegen CETA vor dem Europäischen Gerichtshof bewirken können und haben das ebenfalls nicht getan*.
(Zu Punkt 5 + 6 siehe unten: Brief von M.Grimmenstein an DIE GRÜNEN vom 26.01.15)
Erläuterung zu Punkt 6.:
*In einem juristischen Gutachten zu CETA der Universität Bremen fand Frau Marianne Grimmenstein, dass die Oppositionsparteien (GRÜNE und LINKE) eine Klage des Parlaments beim dem Europäischen Gerichtshof hätten erzwingen können.
Aus der Opposition des Bundestages hätte verlangt werden können, dass das Parlament eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips**) durch CETA beklagt. Anschließend wird die Bedeutung dieses Begriffs Subsidiaritätsprinzips erläutert.
Zunächst jedoch eine Erläuterung mit einfachen Worten: Diese Klage sollte sicher stellen, dass übergeordnete Behörden nicht Verträge abschließen dürfen, die untergeordnete Organe (z.B. Kommunen) in ihrer Entscheidungsfreiheit unangemessen beschneiden, ohne selber Einfluss auf die Vertragsabschlüsse zu haben.

**) SUBSIDIARITÄTSPRINZIP, Begriffsbestimmung des Europäischen Parlaments:

Allgemeiner Sinn und Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist es, einer untergeordneten Behörde
gegenüber einer ihr übergeordneten Behörde, insbesondere einer lokalen Behörde gegenüber
der Zentralgewalt, ein bestimmtes Maß an Unabhängigkeit zu sichern. Es geht also um die
Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Machtebenen; dieser Grundsatz bildet
die institutionelle Grundlage von Staaten mit föderaler Struktur.
Im Rahmen der Europäischen Union dient das Subsidiaritätsprinzip als Maßgabe zur
Regelung der Ausübung der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union. Es schließt ein
Tätigwerden der Union aus, wenn eine Angelegenheit auf nationaler, regionaler oder lokaler
Ebene wirksam durch die Mitgliedstaaten geregelt werden kann, und es ermächtigt die Union,
ihre Befugnisse auszuüben, wenn die Ziele einer in Betracht gezogenen Maßnahme von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und die Maßnahme auf der Ebene
der Union zu einem Mehrwert führen kann.


Am 26.01.2015 forderte Marianne Grimmenstein B90/ DIE Grünen auf, so eine Klage gemeinsam mit DIE LINKE anzustrengen. DIE GRÜNEN kamen dieser Aufforderung nicht nach, sie antworteten Frau Grimmenstein auch nicht auf das Schreiben mit dieser Forderung.
Dieser Vorgang ist ein sechster Beleg dafür, dass die GRÜNEN nicht bereit waren und sind, das in ihren Möglichkeiten stehende zu tun, um CETA auf der Handlungsebene zu verhindern.


Entsprechendes Zitat zu dem Punkt 6. aus dem Brief von Frau Grimmenstein v. 26.01.2015 an B90/ DIE GRÜNEN:

„Im Oktober 2014 und im Januar 2015 wurden zwei juristischen Gutachten zu CETA
veröffentlicht (s. Anlagen). In dem juristischen Gutachten der Universität Bremen wird auf der Seite 37/38 darauf hingewiesen, dass alle Mitglieder der Fraktionen, die nicht die
Bundesregierung tragen, d. h. die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKEN
zusammen mit einem Antrag den Bundestag zu der Erhebung einer Subsidiaritätsklage bei
dem Europäischen Gerichtshof wegen eines Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz aus Art. 5 Abs. 3 EUV zwingen können.
Außerdem kann Ihre Fraktion mit einem Organstreitverfahren gegen der drohenden Erosion der Gestaltungsmacht des Deutschen Bundestages durch Kompetenzusurpation von Organen und Stellen der Europäischen Union (s. Gutachten der Universität Bremen S. 39) vorgehen. Wann denkt Ihre Partei bezüglich dieser beiden Klagemöglichkeiten tätig zu werden, da der CETA-Text schon längst veröffentlicht ist?“


Der vollständige Brief von Frau Grimmenstein:


Marianne Grimmenstein

58511 Lüdenscheid



Bundesgeschäftsstelle
Bündnis 90/Die Grünen
Platz vor dem Neuen Tor 1
10115 Berlin

Lüdenscheid, 26.01.2015
Betr.: CETA-Klage

Sehr geehrte Frau Peter,
Sehr geehrter Herr Özdemir,
Sehr geehrter Herr Kellner,

CETA ist das TTIP für Kanada. Ziel des Abkommens ist die Förderung des Freihandels, also
des Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Kapitals, zwischen der EU und Kanada durch
den Abbau von Handelshemmnissen. Dem Verständnis der CETA-Architekten nach, stellen
insbesondere soziale, ökologische und kulturelle gesetzliche Schutzstandards solche
Hemmnisse dar und müssen im Interesse des Freihandels abgebaut werden. Mit der Einrichtung eines Investor-Staat-Schiedsmechanismus schafft CETA darüber hinaus für Unternehmen die Voraussetzungen, Staaten die durch ihr gesetzgeberisches Wirken ihre Gewinne beeinträchtigen, vor nichtstaatlichen Privatgerichten auf Entschädigung zu verklagen. Es ist zu befürchten, dass die Demokratie so zur reinen Fassade verkommt, was unser Grundgesetz allerdings unmissverständlich ausschließt.

Daher hatte ich am 25. August 2014 als erste beim Bundesverfassungsgericht eine eigene
selbstformulierte Verfassungsbeschwerde gegen CETA eingereicht. Diese wurde leider nicht
zur Entscheidung angenommen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass meine
Verfassungsbeschwerde die mögliche Verletzung meiner eigenen Grundrechte nicht genügend
mit Tatsachen untermauert. Da der CETA-Text am 26. September 2014 veröffentlicht wurde,
habe ich mehrere Juristen zu Rate gezogen, um die weitere Vorgehensweise zu klären. Um
CETA rechtsverbindlich zu kippen, ist es notwendig eine neue, gut begründete
Verfassungsbeschwerde, die von einem renommierten Rechtsprofessor ausgearbeitet wird.
Prof. Dr. Andreas Fisahn von der Universität Bielefeld hat sich bereit erklärt, die neue
Verfassungsbeschwerde gegen CETA zu verfassen und die Vertretung zu übernehmen. Prof.
Fisahn ist Mitautor der Studie Freihandelsfalle. Die Verfassungsbeschwerde hat schon
zahlreiche Unterstützer.

Neben meiner Verfassungsbeschwerde habe ich nachweislich für die Fraktionen Ihrer Partei in
mehreren Gemeinden und Kreise mit fundierten Unterlagen in den letzten Monaten geholfen,
um Anträge zu stellen, damit die Gemeinde bzw. der Kreis eine Resolution gegen die
Freihandelsabkommen CETA, TTIP und TiSA verabschiedet. Ganz oft war Ihre Fraktion mit
dem von mir bereitgestellten Material erfolgreich.

Mit meinem heutigen Schreiben an Sie hätte ich zwei wichtige Anliegen an Ihre Partei.

1. Meine Bitte wäre an Ihre Partei, dass sie mich bei dieser enorm wichtigen
Verfassungsbeschwerde tatkräftig damit unterstützt, dass die Verfassungsbeschwerde bis zum
28. Februar 2015 auch durch Ihre Partei ganz viele Beitritte erhält. Die Vollmachterklärung (s.
Anlage) kann ich Ihnen selbstverständlich per Email auch zusenden.

2. Im Oktober 2014 und im Januar 2015 wurden zwei juristischen Gutachten zu CETA
veröffentlicht (s. Anlagen). In dem juristischen Gutachten der Universität Bremen wird auf der
Seite 37/38 darauf hingewiesen, dass alle Mitglieder der Fraktionen, die nicht die
Bundesregierung tragen, d. h. die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKEN
zusammen mit einem Antrag den Bundestag zu der Erhebung einer Subsidiaritätsklage bei
dem Europäischen Gerichtshof wegen eines Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz aus
Art. 5 Abs. 3 EUV zwingen können. Außerdem kann Ihre Fraktion mit einem
Organstreitverfahren gegen der drohenden Erosion der Gestaltungsmacht des Deutschen
Bundestages durch Kompetenzusurpation von Organen und Stellen der Europäischen Union (s.
Gutachten der Universität Bremen S. 39) vorgehen. Wann denkt Ihre Partei bezüglich dieser
beiden Klagemöglichkeiten tätig zu werden, da der CETA-Text schon längst veröffentlicht ist?
Ich bitte höflichst um Ihre schnelle Stellungnahme zu beiden Angelegenheiten, da die Zeit uns
davon läuft. Für Ihre Aufmerksamkeit bedanke ich mich und ich freue mich auf Ihre baldige
Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Marianne Grimmenstein