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Mittwoch, 20. November 2013, 14:57

Kommentar von A. Lotz, Die Linke: Fracking Verbot in Hessen und im Bund

Ein Verbot von Fracking ist möglich - dazu bedarf es nur des politischen Willens.


Als wahrscheinlich letzer in dieser Legislaturperiode wurde heute unser Antrag "Fracking über Hessische Bergverordnung verbieten" (Drs. 18/7654<http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/4/07654.pdf>) im Plenum behandelt. Das Hauptanliegen - ein Verbot von Fracking über die Hessische Bergverordnung zu erwirken - wurde von allen anderen Fraktionen des Landtages abgelehnt. Das zentrale Argument der Gegner dieses Weges ist, dass Bundesrecht Landesrecht brechen würde und ein Verbot über die Bergverordnung daher sinnlos sei. Unser Argument ist, dass das Bundesrecht keinen gesetzlichen Zwang zur Anwendung von Fracking beinhaltet. Hingegen ermöglicht das Bundesberggesetz es, zum Schutz vor gemeinschädlichen Einwirkungen, ein Verbot der Anwendung von Techniken, die hochrangige Rechtsgüter wie Grundwasser oder Boden gefährden zu erlassen. Die Gefährdungslage sehen wir beim Fracking gegeben und den Schutz von Grundwasser und Boden zu garantieren, ist den Ländern übertragen worden. Es gibt demnach eine relativ klare gesetzliche Grundlage zum Verbot von Fracking in Hessen. (s. dazu Innformation zum Bergrecht)


Von Grünen bis CDU möchte sich derzeit aber keine Fraktion auf Landes- und Bundesebene aktiv für ein Verbot von Fracking einsetzen. Ihre Bekundungen Fracking nicht zu wollen sind daher mit Vorsicht zu genießen (s. dazu auch die angehängte Pressemitteilung). Unserem zweiten Vorschlag, ein bundesweites Verbot über eine Bundesratsinitiative anzuschieben, konnten sich Grüne und SPD hingegen anschließen. Wir werden Grüne oder SPD - wenn sie sich in einer schwarz-grünen oder schwarz-roten Landesregierung wiederfinden - an ihr heutiges Votum erinnern.

Zum Bergrecht
Das Bundesberggesetz (BBergG) ermöglicht den Landesregierungen, zur Wahrung von Rechtsgütern
und Belangen, Rechtsverordnungen (Bergverordnungen) zu erlassen (§ 66 Satz 1 Nr. 2, § 68 Abs. 1
Satz 1 BBergG). In diesen Bergverordnungen können Anforderungen an Aufsuchungs-, Gewinnungsund
Aufbereitungsverfahren gestellt werden. Zum Schutz vor gemeinschädlichen Einwirkungen
kommt auch ein Verbot der Anwendung einer Technik, die hochrangige Rechtsgüter gefährdet, in
Frage.

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Mittwoch, 20. November 2013, 16:06

Kein Exemplar des BBergG im Umweltministerium vorhanden?

„Eine Rechtsverordnung in Hessen zu ändern, ohne dass eine gesetzliche Grundlage im Bundesberggesetz vorhanden ist, geht schlicht und einfach nicht“. So wird Frau Puttrich, Umweltministerin des Landes Hessen, in focus.de zitiert.

Dieser Satz ist, so wie er da oben steht, blanker Unsinn. Dieser Satz legt nahe, es gäbe keine gesetzliche Grundlage dafür, eine Rechtsverordnung in Hessen zu ändern.

Hätte die Umweltministerin gesagt, die im Bundesberggesetz (BBergG) enthaltene Ermächtigungsgrundslage sei nicht ausreichend für den Vorstoß der LINKEN, dann könnte man darüber diskutieren. Aber eine Ermächtigungsgrundlage generell in Abrede zu stellen, ist schon hanebüchen.
Nach den vorliegenden Infos haben sich auch die GRÜNINNEN dieser Argumentation angeschlossen. Vielleicht wollten die künftigen Koalitionspartnerinnen schon einmal Eintracht im Verbreiten von Unsinn üben. Wenn meine Vermutung zutrifft, dann ist es ihnen anscheinend gelungen.

Ich habe allerdings den Verdacht, dass die Umweltministerin mal wieder von ihrer Bürokratie mit einer zweifelhaften Stellungnahme versorgt worden ist. Falsche Behauptungen und zweifelhafte Rechtsauffassungen im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren Adler South („Fracking ist nicht Gegenstand des Antrags“ wurde seinerzeit kühn behauptet) sind ja hinreichend bekannt.

Hätten sich die Mitarbeiter von Frau Puttrich die Mühe gemacht, das BBergG aufzuschlagen und die entscheidenden Passagen zu lesen, dann hätten sie - ohne sich zu überanstrengen - Folgendes gefunden:

Gemäß § 66 Satz 1 Nr. 2 BBergG kann u. a. zur Wahrung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden, welche Anforderungen an Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren zu stellen sind.
Zu den in § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG genannten Belangen gehört u. a. der Schutz vor gemeinschädlichen Einwirkungen.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG werden Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 bis 67 BBergG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, von den Landesregierungen erlassen.
Da sich aus § 68 Abs. 2 BBergG nichts anderes ergibt, ist die Hessische Landesregierung demnach ermächtigt, eine Bergverordnung gemäß § 66 Satz 1 Nr. 2 BBergG zu erlassen und Anforderungen an Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren zu stellen.

Mit diesen 4 Sätzen ist zur Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß von Bergverordnungen auf Landesebene alles gesagt.
Ist das wirklich so schwierig, die paar Vorschriften in Zusammenhang zu bringen?
Ist es wirklich zuviel verlangt, wenn man von den Beamten der Ministerialbürokratie erwartet, dass sie wenigstens einmal in das BBergG schauen, bevor sie die Ministerin mir unhaltbaren Formulierungen versorgen?

Schade, dass die Abgeordneten von SPD und GRÜNE wieder eine Chance verpasst haben, statt schöne aber unverbindliche Reden zu schwingen, konkrete Gesetzgebungsmaßnahmen zu unterstützen.

3

Mittwoch, 20. November 2013, 22:34

Eine Mail von Timon Gremmels zum Antrag des Fracking Verbots in Hessen

Lieber Harald Rücker,

die Aussage der Linken, alle anderen Fraktionen hätten gegen die Änderung der Bergordnung gestimmt, ist definitiv falsch. Sowohl die Grünen also auch die SPD haben uns bei Punkt 1. enthalten.

Hier der entsprechende Auszug aus meiner Landtagsrede:

Wir sollten alle Möglichkeiten nutzen, Fracking zu verbieten. Natürlich wäre es das Beste, dies auf
Bundesebene mit einem Berggesetz zu ändern. Wir müssen aber auch gucken, welche Möglichkeiten
wir haben. Die Idee, die die LINKEN aufbringen, ist interessant, das über eine Verordnung festzuschreiben.
Ich bin jedoch skeptisch - ich bin kein Jurist -, ob man mit einer Verordnung ein Bundesgesetz
aushebeln kann. Das wäre der Stein der Weisen. Ich glaube nicht, dass es funktionieren würde.
Aber wir müssen es prüfen.
Diese Prüfung bekommen wir nicht mehr in den letzten vier Wochen dieser Legislaturperiode hin. Diese
Prüfung sollten wir im neuen Landtag ausgiebig miteinander diskutieren. Wir müssen prüfen, ob die
Bergverordnung Möglichkeiten gibt, diesen politischen Willen des Hessischen Landtags zu dokumentieren.
Wir werden uns beim ersten Punkt des Antrags der LINKEN enthalten. Beim zweiten Punkt werden wir
zustimmen.

Viele Grüße

Timon Gremmels, MdL

Kommentar von Henner dazu:
Die Stellungnahme von Timon Gremmels klingt aufgeschlossen und kooperationsbereit. Ich frage mal naiv, warum Die Linke nicht im Vorfeld diesen Antrag abgesprochen, die rechtlichen Möglichkeiten mit den anderen Parteien abgeklärt hat? Doch das lässt sich heilen. So können wir auf Wiedervorlage des Antrags nach Klärung der rechtlichen Möglichkeiten hoffen?

4

Donnerstag, 21. November 2013, 16:05

Erledigung der Hausaufgaben: Mangelhaft

Zu der Mail von T. Gremmels Folgendes:

Wenn er in seiner Rede davon spricht, er „glaube nicht, dass es funktionieren würde“, dann möchte ich entgegnen, dass es hier nicht um ein Glaubensbekenntnis geht. Es geht vielmehr um eine seriöse Beschäftigung mit einem wichtigen Thema.

Der Antrag der LINKEN firmiert als Drucksache 18/7654 unter dem Datum 21.08.2013.
Eigentlich sollten rd. 3 Monate ausreichen, sich mit dem Inhalt des Antrages ernsthaft zu beschäftigen.
Hätte man das getan, dann hätte man mit Leichtigkeit feststellen können, dass es überhaupt nicht darum geht, ein Bundesgesetz auszuhebeln. Es geht lediglich darum, dass das Land Hessen von seiner im BBergG genannten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen soll.

Gäbe es diese Kompetenz nicht, hätte das Land Hessen auch nicht die Hessische Bergverordnung vom 30. August 2012 (GVBl. S. 277) erlassen können.
Wohlgemerkt, diese Verordnung stammt aus dem Jahre 2012, unterschrieben von Frau Puttrich höchstpersönlich, als die Diskussion um den Antrag der BNK in vollem Gange war.

Diese Hessische Bergverordnung führt übrigens im Vorspann die zugehörigen Ermächtigungsgrundlagen auf.
Sie widmet zudem dem Komplex Bohrungen einen eigenen Abschnitt.
In den §§ 7 bis 12 sowie in einer Anlage zu § 7sind die Anforderungen an derartige Betriebsanlagen festgelegt.

Hat das Land Hessen mit diesen Vorschriften jetzt das BBergG ausgehebelt? Will jemand diesen Blödsinn allen Ernstes vertreten?
Wenn Frau Puttrich ihre kolportierte Aussage ernst nähme, müsste sie auf der Stelle die von ihr unterzeichnete Verordnung zerreißen.

Vielleicht gibt es ja überzeugende rechtliche Hindernisse, die gegen den Antrag der LINKEN sprechen. Derartige Hindernisgründe sind aber nicht einmal ansatzweise vorgebracht worden.

Also, warum war es nicht möglich, losgelöst von Parteizugehörigkeit ernsthaft zu prüfen, was für bzw. was denn gegen die Aufnahme eines Verbots von Fracking in die Hessische Bergverordnung spricht?
Oder interessiert das Thema schon nicht mehr, weil die Wahlen vorbei sind?

Ein schwaches Bild, das die Abgeordneten abgeliefert haben.

Leider haben SPD und GRÜNE mit ihrer Stimmenthaltung erneut versäumt, ein deutliches Zeichen zu setzen.

5

Freitag, 22. November 2013, 20:21

Erklärung M. Schott, Die Linke, im Hessischen Landtag zum Fracking Verbotsantrag

(BPP) Anlässlich der Landtagsdebatte zum Antrag der Fraktion DIE LINKE ‚Fracking über Hessische Bergverordnung verbieten‘ erklärt Marjana Schott, umwelt- und verbraucherpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. im Hessischen Landtag:

„Das Bundesberggesetz ermöglicht zum Schutz vor gemeinschädlichen Einwirkungen ein Verbot der Anwendung von Techniken, die hochrangige Rechtsgüter wie Grundwasser oder Boden gefährden. DIE LINKE spricht sich dafür aus, diesen aussichtsreichen Weg zu beschreiten und durch die hessische Bergverordnung Fracking als Technik der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas zu verbieten.“

In ihren Landtagswahlprogrammen lehnten SPD und Grüne in Hessen Fracking zwar ab, aber in Niedersachsen hätten beide Parteien Fracking durch ihren Koalitionsvertrag möglich gemacht, so Schott. In den Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene bereiteten SPD und CDU wachsweiche Formulierungen vor, die weder ein Moratorium noch ein Verbot für Fracking vorsehen. In Hessen habe sich Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) mehrfach für Fracking ausgesprochen und auf EU-Ebene werbe sein Parteikollege Günter Oettinger für dessen Einsatz.

Schott: „Bei der Energiegewinnung liegt die Klimaschädlichkeit von gefracktem Gas auf dem Niveau von Kohle und die Vorkommen in Deutschland werden als nicht sehr groß eingeschätzt. Zudem wäre die Förderung relativ teuer und würde nicht zu günstigeren Energiepreisen beitragen. Zusammen mit dem Risiko der Verseuchung von Grundwasser durch Chemikalien und der Abwasserproblematik ist der logische Schluss: Verbot von Fracking in Hessen und bundesweit, so wie es die Regierung in Frankreich durchgesetzt hat. Verseuchtes Grundwasser hält sich nicht an politische Grenzen. Die Fraktionen im Hessischen Landtag sowie im Bundestag sind aufgefordert, sich an ihre Wahlprogramme zu halten und ihre ablehnende Haltung gegenüber Fracking in ein Verbot umzusetzen.“