Ein Verbot von Fracking ist möglich - dazu bedarf es nur des politischen Willens.
Als wahrscheinlich letzer in dieser Legislaturperiode wurde heute unser Antrag "Fracking über Hessische Bergverordnung verbieten" (Drs. 18/7654<
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/4/07654.pdf>) im Plenum behandelt. Das Hauptanliegen - ein Verbot von Fracking über die Hessische Bergverordnung zu erwirken - wurde von allen anderen Fraktionen des Landtages abgelehnt. Das zentrale Argument der Gegner dieses Weges ist, dass Bundesrecht Landesrecht brechen würde und ein Verbot über die Bergverordnung daher sinnlos sei. Unser Argument ist, dass das Bundesrecht keinen gesetzlichen Zwang zur Anwendung von Fracking beinhaltet. Hingegen ermöglicht das Bundesberggesetz es, zum Schutz vor gemeinschädlichen Einwirkungen, ein Verbot der Anwendung von Techniken, die hochrangige Rechtsgüter wie Grundwasser oder Boden gefährden zu erlassen. Die Gefährdungslage sehen wir beim Fracking gegeben und den Schutz von Grundwasser und Boden zu garantieren, ist den Ländern übertragen worden. Es gibt demnach eine relativ klare gesetzliche Grundlage zum Verbot von Fracking in Hessen. (s. dazu Innformation zum Bergrecht)
Von Grünen bis CDU möchte sich derzeit aber keine Fraktion auf Landes- und Bundesebene aktiv für ein Verbot von Fracking einsetzen. Ihre Bekundungen Fracking nicht zu wollen sind daher mit Vorsicht zu genießen (s. dazu auch die angehängte Pressemitteilung). Unserem zweiten Vorschlag, ein bundesweites Verbot über eine Bundesratsinitiative anzuschieben, konnten sich Grüne und SPD hingegen anschließen. Wir werden Grüne oder SPD - wenn sie sich in einer schwarz-grünen oder schwarz-roten Landesregierung wiederfinden - an ihr heutiges Votum erinnern.
Zum Bergrecht
Das Bundesberggesetz (BBergG) ermöglicht den Landesregierungen, zur Wahrung von Rechtsgütern
und Belangen, Rechtsverordnungen (Bergverordnungen) zu erlassen (§ 66 Satz 1 Nr. 2, § 68 Abs. 1
Satz 1 BBergG). In diesen Bergverordnungen können Anforderungen an Aufsuchungs-, Gewinnungsund
Aufbereitungsverfahren gestellt werden. Zum Schutz vor gemeinschädlichen Einwirkungen
kommt auch ein Verbot der Anwendung einer Technik, die hochrangige Rechtsgüter gefährdet, in
Frage.