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Bildergalerie TTIP, CETA und TISA

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Mittwoch, 21. Mai 2014, 18:27

Bitte nehmen Sie unbedingt an der EU- Bürgerbefragung zu Freihandelsabkommen teil,

damit die Kommission nicht sagen kann, die Bürger Europas seien an dieser Frage nicht interessiert.

Hallo an alle,

Bezug nehmend auf die aktuelle Online-Konsultation der EU-Kommission zum Investorschutz im Rahmen von TTIP, sende ich anbei einen von mir konzipierten Muster-Antwortbogen.

Ich möchte auch gleichzeitig dafür werben, dass möglichst viele Menschen teilnehmen. Bitte verteilt auch diese E-mail grozügig und stellt die Unterlagen auf eure Homepage bzw. Facebook-Seite wie folgt (oder in ähnlicher Art und Weise) zur Verfügung. Falls ihr Zeit und Lust habt, würde es auch ungemein helfen, wenn es den Muster-Antwortbogen in verschiedenen anderen Sprachen übersetzt gäbe.

Schlagzeile:
_"Europäische Kommission startet öffentliche Online-Konsultation über Investorenschutz in Transatlantischer Handels- und Investitionspartnerschaft - BITTE TEILNEHMEN - SIEHE MUSTERANTWORTBOGEN!"_

_PM Eu-Kommission: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-292_de.htm_

_Link Online-Konsultation: http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch

_-Schreibt dann in dem Feld bei "Survey search" den Begriff "ISDS" rein und drückt auf ENTER. _
_-Wählt dann anschlieend bei "Verfügbare Übersetzungen" das Kürzel "DE" und ihr könnt mit der Konsultation beginnen (einmal als Privatperson oder auch im Namen einer Organisation - Kommunen können dort auch mitmachen!)._
_-Dann könnt ihr die jeweiligen Antworten aus dem Musterbogen reinkopieren und/oder jeweils individuell verändern._

_Teilnahme möglich bis: 06. Juli 2014!_

_Hinweis: Das Antwortformular ist auch gültig, wenn man nur das freie Feld C ausfüllt und zu den 12 Fragen davor "kein Kommentar" einträgt. Wir möchten jedoch raten alle Fragen zu beantworten. Selbstverständlich können die Antworten des Muster-Antwortbogens jeweils individuell abgeändert werden._

Vielen Dank nochmal.

Schöne Grüße

Andy Gheorghiu
www.resolution-korbach.org

TTIP - Öffentliche Online-Konsultation der EU-Kommission zur
Vereinbarung einer Investor-Staat-Schiedsgerichtbarkeit
http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch
Muster-Antwortbogen
Aufgestellt:
Korbach, 19. Mai 2014
Andy Gheorghiu
E-mail: andy.gheorghiu@resolution-korbach.org
www.resolution-korbach.org

Frage 1: Geltungsbereich der materiellrechtlichen Investitionsschutzbestimmungen

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments von den Zielen
und dem Ansatz in Bezug auf den Geltungsbereich der materiellrechtlichen Bestimmungen zum Investitionsschutz im
Rahmen der TTIP?

Antwort zu 1:
Zunächst einmal muss in den Verhandlungsdokumenten klargestellt werden, dass sämtliche Investitionen in der EU
nur getätigt werden dürfen, wenn das Vorsorge-, Vorbeuge- und Verursacherprinzip (Artikel 191 AEUV) beachtet und
befolgt werden.
Zudem darf das öffentliche Interesse den geplanten Investitionen nicht entgegenstehen. Hierzu ist durch eine
öffentliche Beteiligung sicherzustellen, dass das jeweilige Investitionsprojekt nicht konträr zum Allgemeinwohl ist. Je
nach Größe und Auswirkung der Investition hat die öffentliche Beteiligung regional, national und/oder international zu
erfolgen.
Gemäß Artikel 37 der Grundrechtecharta der EU müssen ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der
Umweltqualität in die Politiken der EU einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung
sichergestellt werden. Darüber hinaus haben die Politiken der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau
sicherzustellen (Artikel 38 Grundrechtecharta der EU).
Die von der EU verhandelten Freihandelsabkommen müssen explizite Verweise darauf enthalten, dass Investitionen
nur im Einklang mit den Artikeln der Grundrechtecharta sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen der EU zulässig
sind.
Die Auffassung der EU, dass die Investoren und Investitionen nach dem Recht des Gastlandes für gesetzeskonforme
Investitionen und Investoren behandelt werden sollen, wird geteilt. Dies erklärt sich schon aus der
grunddemokratischen Auffassung, dass niemand wegen seinem Beruf oder seiner Herkunft diskriminiert werden
sollte.
Allerdings müssen sich Investoren ebenfalls verpflichten die rechtsstaatlichen Prinzipien und Vorgaben des
Gastlandes zu beachten und zu befolgen.
Zur Umsetzung des Geltungsbereiches der materiellrechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen sowie für die
Definition des Begriffes Investor und seiner Rechte und Pflichten im Gastland bedarf es nur der Klarstellung wie in den
vorherigen Absätzen formuliert.
Die Etablierung eines zusätzlichen elitär-parallelen Justizsystems wie der Investor-Staat-Streitbeilegung (ISDS) ist
hierfür nicht notwendig. Ganz im Gegenteil. Mit der Etablierung einer ISDS-Schiedsgerichtbarkeit zwischen zwei nach
dem Grundsatz der Gewaltenteilung funktionierenden Demokratiesystemen mit etablierten und funktionierenden
Rechtssystemen würden alle anderen StaatsbürgerInnen sowie inländischen Investoren diskriminiert. Dies ist mit den
rechtlichen Grundprinzipien der Europäischen Union nicht vereinbar.
Sämtliche Aussagen treffen natürlich auf das bereits zur Ratifizierung anstehende Abkommen mit Kanada (CETA) auch
zu. Die dort vereinbarte ISDS-Klausel muss ebenfalls entfernt werden.

Frage 2: Nichtdiskriminierung

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments vom Ansatz
der EU in Bezug auf Nichtdiskriminierung im Rahmen der TTIP? Bitte erläutern Sie Ihren Standpunkt.

Antwort zu 2:
Siehe Antwort zu 1.
Die Grundrechtecharta der EU sowie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere Art. 3 Abs. 1
und 3) verbieten Diskriminierungen jeglicher Art.
Zitat:
"In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und
universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.
Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit.
(CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION, 2000/C 364/01, Präambel, 2. Absatz, Satz 1 +2)"
Jeglicher Verstoß hiergegen kann und muss auf dem vorhandenen Rechtsweg innerhalb der EU und ihrer jeweiligen
Mitgliedstaaten beanstandet bzw. beklagt werden. Siehe hierzu insbesondere Kapitel III (Gleichheit) der Charta der
Grundrechte der EU. Artikel 20 garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz und Artikel 21 legt das Gebot der
Nichtdiskriminierung fest.
Die Behauptung, dass Investoren Diskriminierung, Willkür, Ungerechtigkeit und Staatsmissbrauch in der Europäischen
Union (sowie den USA und Kanada) befürchten müssen, ist de facto eine Bankrotterklärung der bestehenden
Demokratien und Rechtssysteme in der EU, den USA und Kanada.
Auch deshalb gibt es keinerlei rationale sowie rechtliche Grundlage und Plausibilität für eine zu etablierende
"Sonderjustiz für Investoren" im Rahmen der jetzt im Raum stehenden transatlantischen Freihandelsabkommen.
Die Vereinbarung einer ISDS-Klausel ist schlicht und ergreifend nicht notwendig, um die Nichtdiskriminierung von
Investoren diesseits und jenseits des Atlantik in der EU, den USA und Kanada zu gewährleisten.
Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass Gesundheits-, Umwelt- oder Verbraucherschutzmaßnahmen keine "Ausnahmen"
sondern legale Grundprinzipien sowie Grundrechte darstellen!

Frage 3: Faire und angemessene Behandlung

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments vom Ansatz
der EU in Bezug auf die faire und angemessene Behandlung von Investoren im Rahmen der TTIP?

Antwort zu 3:
Siehe Antwort zu 1 und 2.
Die Vereinbarung einer ISDS-Klausel ist nicht notwendig, um eine faire und angemessene Behandlung von Investoren
diesseits und jenseits des Atlantik in der EU, den USA und Kanada zu gewährleisten.
Würden die Investoren dies ernsthaft befürchten, dann ist es nicht erklärbar, warum bereits bis Ende 2011 - ohne
derartige Vorbehalte zu haben oder gesonderte Investorschutzrechte als unabdingbar zu erachten - die EUMitgliedstaaten
ca. 1.573 Mrd. US-Dollar an Investitionsbeständen in den USA hielten und die US-Direktinvestitionen in
der EU ca. 2.094 Mrd. US-Dollar betrugen
(Quelle: www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik…U-USA_node.html).
Zudem gibt es keine rationale oder rechtlich haltbare Begründung, warum Investoren "Völkerrechte" zugebilligt
bekommen sollen. Der "rechtliche Charakter" eines Investors ist - in aller Regel - der eines Privatunternehmens und
nicht der eines Staates. Mit derselben Begründung müsste man jedem Individuum "Völkerrechte" zubilligen.
Abschließend wird darauf verwiesen, dass insgesamt der Eindruck entsteht, dass die Freihandelsabkommen (CETA
und TTIP) nicht zwischen souveränen Staaten sondern zwischen Investoren und Staaten geschlossen werden, was die
gesamtgesellschaftliche und soziale Verantwortung der EU, Kanadas und den USA gegenüber der Allgemeinheit in
Frage stellt. Der Fokus ist eindeutig zu wenig volkswirtschaftlich.

Frage 4: Enteignung


Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments vom Ansatz
der EU in Bezug auf Enteignung im Rahmen der TTIP? Bitte erläutern Sie Ihren Standpunkt.
Antwort zu 4:
Siehe Antworten zu 1 - 3.
Bei dem Thema "Enteignung" (direkt und indirekt) muss zudem bereits jetzt im inner-europäischen Kontext klargestellt
werden, dass der Widerruf von z. B. öffentlich-rechtlichen Konzessionen im Interesse des öffentlichen Interesses (z. B.
vorbeugende Wasser- und Bodenschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Reinhaltung der
Luftqualität) keine indirekte Enteignung darstellen.
Beispiel:
Die Landesfläche von Nordrhein-Westfalen ist zu ca. 60 % mit Aufsuchungslizenzen für sogenannte unkonventionelle
fossile Brennstoffe (z. B. Schiefergas) belegt.
Gleichzeitig ist klar, dass Restriktionen, Ausschlüsse, Verbote und Schutzzonen für und in vielen sensiblen Bereichen
festgeschrieben werden müssen (für z. B. Wasser-, Heilquellenschutzgebiete, Wassergewinnungsgebiete, Quellen für
Mineralwasserhersteller und Brauereien, FFH- und Natura-2000-Gebiete, Natur-/Nationalparks, UNESCOWelterbestätten,
ehemalige Bergbauabbaugebiete, Siedlungen, Hochwasserschutz- und Auengebiete, Tourismus- und
Naherholungsgebiete, Vorranggebiete für Forst- und Landwirtschaft, Gebiete mit ungünstigen geologischhydrogeologischen
Standortbedingungen, Erdbebengebiete und andere sensible bzw. schützenswerte Gebiete).
Diese Erkenntnisse entstanden erst kürzlich durch die Erstellung wissenschaftlicher Studien und waren bei der
damaligen Verleihung der öffentlich-rechtlichen Konzessionen nicht bekannt bzw. erkennbar.
Der Widerruf von Aufsuchungslizenzen im öffentlichen Interesse wäre gleichzusetzen mit nichtdiskriminierenden
Maßnahmen in Verfolgung legitimer Gemeinwohlinteressen wie Gesundheits- oder Umweltschutz und könnten
insofern nicht als einer Enteignung gleichwertig betrachtet werden.
Dies und eine beabsichtigte Klarstellung, dass die bloße Tatsache, dass eine Maßnahme sich auf den wirtschaftlichen
Wert einer Investition auswirkt, keine Forderung wegen indirekter Enteignung begründen kann, sollte und kann die EU
durch die Aufnahme entsprechender Absätze klarstellen.
Sollte dies dennoch im Rahmen eines Klageverfahrens beanstandet werden, sind die nationalen Gerichte bzw. das
EUGH etablierte Instanzen, um diese Fragen juristisch aufklären zu können. Die Einrichtung einer Paralleljustiz wie
dem ISDS ist hierfür nicht notwendig.

Frage 5: Gewährleistung des Regelungsrechts und Investitionsschutz


Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments vom Ansatz
der EU in Bezug auf die Wahrung des Regelungsrechts im Rahmen der TTIP?

Anwort zu 5:
Siehe Antworten zu 1 - 4.
Es erklärt sich von selbst, dass Gemeinwohlanliegen wie die öffentliche Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz
oder aufsichtliche Regulierungen durch den demokratischen Staat Vorrang vor irgendwelchen Investitionen haben, die
als nachrangig gegenüber den vorgenannten Gemeinwohlanliegen zu betrachten sind. Der Investorenschutz wird im
Rahmen der geltenden Gesetze durch die Gewaltenteilung der Demokratie gewährleistet.
Sollte der ausländische Investor Zweifel an der Rechtmäßigkeit bzw. Angemessenheit einer Regulierung haben, kann
er - genauso wie inländische Investoren - den entsprechenden Rechtsweg beschreiten.
Die Einführung einer Paralleljustiz wie der ISDS-Schiedsgerichtbarkeit ist dafür jedenfalls nicht notwendig.

Frage 6: Transparenz bei ISDS


Trägt angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments dieser Ansatz zum Ziel
der EU bei, Transparenz und Offenheit des ISDS-Systems im Rahmen der TTIP zu verbessern? Machen Sie
gegebenenfalls bitte weitere Vorschläge.

Antwort zu 6:
Warum die Etablierung einer ISDS-Schiedsgerichtbarkeit im Rahmen von CETA oder TTIP nicht notwendig und sogar
kontraproduktiv hinsichtlich des demokratischen Prozesses ist, wurde in den vorangegangenen Antworten (1- 5)
schon erläutert.
Die angestrebte Reform, hin zu einem transparenten, dem Rechenschaftsprinzip verhafteten, die Berufung
vorsehenden und insgesamt besser funktionierenden ISDS-System, welches das öffentliche Interesse und die
Gemeinwohlziele widerspiegelt, sich ihnen verpflichtet fühlt und die Vorsorge-, Vorbeuge- und Verursacherprinzipien
beachtet, kann die EU (wie auch die USA und Kanada) auf der Ebene der WTO, des ICSID und des UNCITRAL
vornehmen.
Hierzu bedarf es keiner Vereinbarung der ISDS-Schiedsgerichtbarkeit innerhalb von CETA oder TTIP. Zumal nur die
Reformanstrengungen auf den zuvor genannten Ebenen (WTO, ICSID, UNCITRAL) wirkliche Klarheit schaffen würden
(insbesondere auch was die Existenz von Meistbegünstigungsklauseln in anderen
Freihandels-/Investitionsschutzabkommen betrifft).

Frage 7: Mehrfachklagen und Beziehungen zu inländischen Gerichten


Ist dieser Ansatz angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments Ihrer Ansicht
nach geeignet, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der Inanspruchnahme der ISDS-Schiedsgerichte und
der Möglichkeit zum Anrufen nationaler Gerichte herzustellen und Konflikte zwischen inländischen Rechtsbehelfen
und der ISDS im Rahmen der TTIP zu vermeiden? Nennen Sie bitte gegebenenfalls weitere mögliche Schritte und
nehmen sie Stellung zur Nützlichkeit der Schlichtung als Möglichkeit der Streitbeilegung.

Antwort zu 7:
Siehe Antworten zu 1 - 6.
Zur formulierten Befürchtung, dass nach US-Recht zu Gunsten lokaler Unternehmen diskriminiert werden darf, besagt
das juristische Kurzgutachten des Professor Jan Kleinheisterkamp, London School of Economics and Political
Science, Department of Law:
"1. There is no evidence for any broader problem with the US judicial system. Whereas some few cases may have been
unfortunate, they do not reveal any systemic deficiency capable of proper remediation. On the contrary, those cases cited by the
Commission, if anything, rather suggest weaknesses of investor-state arbitration as well as a lack of efficiency of ISDS
mechanisms to overcome the foreign investors’ problem.
2. International commitments by the US to European investors can very well be made applicable in US courts and even confer
right of action to individuals. The exact form of such implementation for the US to comply with international law is ultimately an
internal problem of the US institutions."
http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2410188
Die Begründung "Außerdem wird befürchtet, dass inländische Gerichte bei der Prüfung von Entschädigungsforderungen für
Enteignung die eigene Regierung gegenüber ausländischen Investoren bevorzugen oder letzteren ordnungsgemäße
Verfahrensrechte wie wirksame Rechtsbehelfe vorenthalten könnten." stellt zudem eine Bankrotterklärung der
europäischen und amerikanischen Demokratien, der Funktion ihrer Rechtssysteme und der Integrität ihrer Gerichte
dar.
Diese Begründung überzeugt insofern überhaupt nicht, es sei denn die EU-Kommission möchte tatsächlich
behaupten, dass die Integrität und Funktionsfähigkeit der europäischen und amerikanischen Gerichte in Frage zu
stellen seien.
Die EU braucht zudem keine "Anreize" damit Investoren im Streitfall inländische Gerichte anrufen sondern lediglich
eine Klarstellung im Abkommen. Die ISDS-Schiedsgerichtbarkeit ist nicht notwendig.

Frage 8: Ethik, Verhalten und Qualifikationen der Schiedsrichter

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments vom
Verhaltenskodex und den Anforderungen an die Qualifikationen von Schiedsrichtern im Rahmen der TTIP? Verbessern
sie das bestehende System und können weitere Verbesserungen ins Auge gefasst werden?

Antwort zu 8:

Siehe Antworten zu 1 - 7 (insbesondere das zu 6 Ausgesagte):
Hierzu bedarf es keiner Vereinbarung einer ISDS-Schiedsgerichtbarkeit innerhalb von CETA oder TTIP. Zumal nur die
Reformanstrengungen auf den zuvor genannten Ebenen (WTO, ICSID, UNCITRAL) wirkliche Klarheit schaffen würden
(insbesondere auch was die Existenz von Meistbegünstigungsklauseln in anderen
Freihandels-/Investitionsschutzabkommen betrifft).
Im Hinblick auf die Bedeutung und Auswirkung auf Staatsbudgets sowie demokratischen Gesetzgebungsverfahren ist
es eher befremdlich, unbegreiflich und beunruhigend, dass man sich erst nach so langer Zeit und nur auf Grund des
öffentlichen Drucks ernsthaft Gedanken macht über Ethik, Verhalten und Qualifikationen der Schiedsrichter im
Rahmen von ISDS-Verfahren.

Frage 9: Prävention mutwilliger und unbegründeter Klagen

Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments von den
Mechanismen zur Verhinderung mutwilliger oder unbegründeter Klagen und zur Beseitigung von Klageanreizen im
Rahmen der TTIP? Nennen Sie bitte auch etwaige weitere Möglichkeiten zur Vermeidung mutwilliger und
unbegründeter Klagen.

Antwort zu 9:
Siehe Antworten zu 1 - 8.
Eine benötigte Reform ist auf den WTO-, ICSID-, UNCITRAL-Ebenen voranzubringen. Zur Abwendung mutwilliger und
unbegründeter Klagen bedarf es nur der klaren Formulierung im Rahmen von CETA und TTIP. Die ISDSSchiedsgerichtbarkeit
darf nicht Bestandteil von CETA und TTIP werden, weil dies erst mutwillige, unbegründete und
kostspielige Klagen möglich macht. Insbesondere muss die in CETA bereits ausformulierte
Meistbegüngstigungsklausel entfernt werden.
Siehe hierzu auch folgende Stellungnahme (insbesondere Kapitel 9) des International Institute for Sustainable
Development: http://www.iisd.org/pdf/2014/reponse_eu_ceta.pdf.

Frage 10: Weiterbearbeitung und „Filterung“ von Klagen

Einige Investitionsabkommen sehen Filtermechanismen vor, bei denen die Parteien (in diesem Fall die EU und die USA) in
ISDS-Fälle eingreifen können, wenn ein Investor versucht, aus aufsichtsrechtlichen Gründen im Interesse der Finanzstabilität
getroffene Maßnahmen anzufechten. In solchen Fällen können die Parteien gemeinsam entscheiden, dass eine Klage nicht
weiter bearbeitet werden sollte. Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten
Referenzdokuments vom Einsatz und vom Anwendungsbereich solcher Filtermechanismen im Rahmen der TTIP?

Antwort zu 10:
Siehe Antworten zu 1 - 9.

Frage 11: Orientierungshilfen der Parteien (EU und USA) bei der Auslegung des
Abkommens


Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments von diesem
Ansatz zur Gewährleistung einer einheitlichen und berechenbaren Auslegung des Abkommens im Interesse der
Ausgewogenheit? Sind diese Elemente wünschenswert, und wenn ja, halten sie diese für ausreichend?

Antwort zu 11:

Siehe Antworten zu 1 - 9.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen und berechenbaren Auslegung des Abkommens im öffentlichen Interesse
sowie zum Wohle der Allgemeinheit bedarf es nur einer klaren Formulierung nebst Verweis auf das Vorsorge-,
Vorbeuge- und Verursacherprinzip innerhalb von TTIP und CETA. Die Etablierung einer Paralleljustiz wie die ISDSSchiedsgerichtbarkeit
ist hierfür nicht notwendig uns schafft sogar erst die Einfallstore für Klagen.

Frage 12: Berufungsmechanismus und Stetigkeit der Schiedssprüche


Was halten Sie angesichts der obigen Erläuterung und des im Anhang angeführten Referenzdokuments davon, zur
Gewährleistung einer einheitlichen und berechenbaren Auslegung des Abkommens einen Berufungsmechanismus im
Rahmen der TTIP einzurichten?

Antwort zu 12:

Siehe Antworten zu 1 - 11.
Hier gilt ebenfalls das zuvor Ausgesagte. Auch hinsichtlich dieses Aspektes ist es erschreckend festzustellen, dass
man die notwendige Klarstellung einer in einem Rechtsverfahren notwendigen Berufungsmöglichkeit auf den WTO-,
ICSID- und UNCITRAL-Ebenen nicht längst vorgenommen hat. Die Etablierung einer ISDS-Schiedsgerichtbarkeit
innerhalb von TTIP und CETA löst die Problematik nicht und wird deshalb entschieden abgelehnt.
C. Allgemeine Bewertung
Wie bewerten Sie allgemein das vorgeschlagene Konzept für materiellrechtliche Schutznormen und ISDS als
Grundlage für die Investitionsverhandlungen zwischen der EU und den USA?
Sehen Sie für die EU andere Möglichkeiten zur Verbesserung des Investitionssystems?
Gibt es zu den im Fragebogen behandelten Themen weitere Aspekte, auf die Sie eingehen möchten?
Antwort zu C:
Siehe Antworten zu 1 - 12. Die Einrichtung einer Investor-Staat-Streitbeilegung-Schiedsgerichtbarkeit wird abgelehnt.
Zunächst einmal muss in den Verhandlungsdokumenten klargestellt werden, dass sämtliche Investitionen in der EU
nur getätigt werden dürfen, wenn das Vorsorge-, Vorbeuge- und Verursacherprinzip (Artikel 191 AEUV) beachtet und
befolgt werden.
Zudem darf das öffentliche Interesse den geplanten Investitionen nicht entgegenstehen. Hierzu ist durch eine
öffentliche Beteiligung sicherzustellen, dass das jeweilige Investitionsprojekt nicht konträr zum Allgemeinwohl ist. Je
nach Größe und Auswirkung der Investition hat die öffentliche Beteiligung regional, national und/oder international zu
erfolgen.
Gemäß Artikel 37 der Grundrechtecharta der EU müssen ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der
Umweltqualität in die Politiken der EU einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung
sichergestellt werden. Darüber hinaus haben die Politiken der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau
sicherzustellen (Artikel 38 Grundrechtecharta der EU).
Die von der EU verhandelten Freihandelsabkommen müssen explizite Verweise darauf enthalten, dass Investitionen
nur zulässig sind, wenn sie im Einklang mit den Artikeln der Grundrechtecharta der EU sind.
Die Auffassung der EU, dass die Investoren und Investitionen nach dem Recht des Gastlandes für gesetzeskonforme
Investitionen und Investoren behandelt werden sollen, wird geteilt. Dies erklärt sich schon aus der
grunddemokratischen Auffassung, dass niemand wegen seinem Beruf oder seiner Herkunft diskriminiert werden
sollte.
Allerdings müssen sich Investoren ebenfalls verpflichten die rechtsstaatlichen Prinzipien und Vorgaben des
Gastlandes zu beachten und zu befolgen.
Zur Umsetzung des Geltungsbereiches der materiellrechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen sowie für die
Definition des Begriffes Investor und seiner Rechte und Pflichten im Gastland bedarf es nur der Klarstellung wie in den
vorherigen Absätzen formuliert.
Die Grundrechtecharta der EU sowie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere Art. 3 Abs. 1
und 3) verbieten Diskriminierung jeglicher Art.
Zitat:
"In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und
universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.
Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit.
(CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄSCHEN UNION, 2000/C 364/01, Präambel, 2. Absatz, Satz 1 +2)"
Jeglicher Verstoß hiergegen kann und muss auf dem vorhandenen Rechtsweg innerhalb der EU und ihrer jeweiligen
Mitgliedstaaten beanstandet bzw. beklagt werden. Siehe hierzu insbesondere Kapitel III (Gleichheit) der Charta der
Grundrechte der EU. Artikel 20 garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz und Artikel 21 legt das Gebot der
Nichtdiskriminierung fest.
Die Behauptung, dass Investoren Diskriminierung, Willkür, Ungerechtigkeit und Staatsmissbrauch in der Europäischen
Union (sowie den USA und Kanada) befürchten müssen, ist de facto eine Bankrotterklärung der bestehenden
Demokratien und Rechtssysteme in der EU, den USA und Kanada.
Auch deshalb gibt es keinerlei rationale sowie rechtliche Grundlage und Plausibilität für eine zu etablierende
"Sonderjustiz für Investoren" im Rahmen der jetzt im Raum stehenden transatlantischen Freihandelsabkommen.
Die angestrebte Reform, hin zu einem transparenten, dem Rechenschaftsprinzip verhafteten, die Berufung
vorsehenden und insgesamt besser funktionierenden ISDS-System, welches das öffentliche Interesse und die
Gemeinwohlziele widerspiegelt, sich ihnen verpflichtet fühlt und die Vorsorge-, Vorbeuge- und Verursacherprinzipien
beachtet, kann die EU (wie auch die USA und Kanada) auf der Ebene der WTO, des ICSID und des UNCITRAL
vornehmen.
Nur die Reformanstrengungen auf den zuvor genannten Ebenen würden wirkliche rechtliche Klarheit schaffen
(insbesondere auch was die Existenz von Meistbegünstigungsklauseln in anderen
Freihandels-/Investitionsschutzabkommen betrifft).
Mit einer Etablierung einer ISDS-Schiedsgerichtbarkeit zwischen zwei etablierten und funktionierenden
Demokratiesystemen mit etablierten und funktionierenden Rechtssystemen würden zudem alle anderen
StaatsbürgerInnen sowie inländischen Investoren diskriminiert. Dies ist mit den rechtlichen Grundprinzipien der
Europäischen Union nicht vereinbar.
Die Etablierung eines elitär-parallelen Justizsystems wie der ISDS-Schiedsgerichtbarkeit ist im Rahmen der
Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) sowie USA (TTIP) nicht notwendig und wird entschieden abgelehnt