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Satzung der Bürgerinitiative als n.e.V

Satzung der Bürgerinitiative als n.e.V

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Satzung des nicht eingetragenen Vereins „Fracking freies Hessen“
 
§ 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein „Fracking freies Hessen“ ist ein nicht eingetragener Verein zur Unterstützung der Bürgerinitiative „Fracking freies Hessen“ die sich gegen Fracking einsetzt.

(2) Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.

(3) Auf Antrag durch die bislang nicht in Rechtsform organisierte Bürgerinitiative „Fracking freies Hessen“, übernimmt der Verein die Prüfung und Veröffentlichung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen für die Bürgerinitiative.

(4) Der Verein kann Anträge der Bürgerinitiative durch einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder ablehnen.

(5) Weiterer Zweck des Vereins ist die datenschutzrechtliche Sicherung der umfangreichen Adressdatei der Bürgerinitiative. Die Daten der BI-Mitglieder sind nur maximal fünf autorisierten Mitgliedern des Vereins zugänglich und werden von diesen verwaltet, ergänzt und gepflegt.

(6) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.

(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Erwerb und Verlust der Vereinsmitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der/die Antragsteller/in zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Mitglieder des Vereins können nach Gründung nur Personen werden, die in der parallel bestehenden Bürgerinitiative über einen Zeitraum von einem Jahr aktiv mitgearbeitet haben. Über Ausnahmen von der Jahresfrist entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

(2) Die Mitgliedschaft aus dem Verein endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Vereinsmitglied kann nicht werden, wer nicht eindeutig für eine demokratische Ordnung eintritt, wer Mitmenschen diskriminiert oder rassistische Anschauungen pflegt.

(4) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 
§ 3 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden und dem Kassierer besteht.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

 
§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im Monat April eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
b. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
c. die Wahl von bis zu fünf autorisierten Mitgliedern zur datenschutzrechtlichen Sicherung der Adressdatei der Bürgerinitiative
d. den Ausschluss eines Mitglieds,
e. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen (Details siehe Geschäftsordnung).

(3) Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 
§ 5 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.

(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

 
§ 6 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder künftig aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksam- oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält.