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Geplante Fracking Gesetzgebung

Geplante Fracking Gesetzgebung

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Die nachfolgenden Informationen sind aufgrund der Beschlüsse im Bundestag seit dem 24.06.2016 überholt.
Alle in diesem Zusammenhang gehaltenen Reden - aus denen wir die wichtigsten Passagen für Sie herausgearbeitet haben - finden Sie
hier auf unserer Internetseite.

Im November 2014 wurden von der Bundesregierung Entwürfe für eine neue Fracking-Gesetzgebung vorgelegt

Diese werden von Bürgerinitiativen und Umweltverbänden stark kritisiert. Mit ihrem Gesetzentwurf würde die Bundesregierung - entgegen ursprünglicher Ankündigungen - unzählige Schlupflöcher schaffen, die eine Ausbeutung mittels Fracking vielerorts ermöglichen würden.

Mit dem Gesetzentwurf würde Fracking nicht verhindert, sondern in großen Bereichen Deutschlands zugelassen (siehe Ausführungen unten). G
iftige Lagerstättenwasser sollen weiterhin in den Untergrund verpresst werden dürfen. Schlimmer noch: das Verpressen von toxischen Fluiden wird sogar als "Stand der Technik" legitimiert! Noch ist der Entwurf jedoch nicht beschlossen. Folgender Ablauf ist geplant:

Zeitplan:
· 20.11.2014 Resortabstimmung
· 08.01.2015 Ende der Frist zur Einreichung von Stellungnahmen (Länder und Verbände)
  (die uns bekannten Stellungnahmen können hier heruntergeladen werden)

· 11.02.2015 Anhörung der Länder
·
12.02.2015 Anhörung der Verbände (auch wir waren in Berlin dabei,
   unsere Pressemitteilung kann hier heruntergeladen werden)
· 01.04.2015 Beschluss im Bundeskabinett
· 07.05.2015 der Bundestag beschäftigt sich mit dem Fracking-Gesetzespaket (siehe Link hier).
  Die Debatte um Fracking (siehe Live-Mitschnitt) wurde somit im Bundestag eingeleitet
  und soll vor Beginn der Sommerpause beendet sein.
· 08.05.2015 Plenum des Bundesrats befasst sich mit dem Fracking-Gesetz
espaket (siehe Antrag, bzw. Seite des Bundesrats)
· 08.06.2015 Anhörung des Umweltausschusses
· 10.06.2015 Anhörung des Wirtschaftsausschusses
  
· 03.07.2015 Zweite & Dritte Lesung des Bundestages  (9.00 Uhr - 10.30 Uhr, TOP 29a-c)
   Das Fracking-Regelungspaket (Wasser- und Bundesnaturschutzgesetz sowie Bundesberggesetzt und
   Bergverordnung) stehen auf der Tagesordnung (die UVP-V Bergbau und Allgm. BergbauVO noch nicht).

   Der TOP Fracking wurde gestrichen, da sich abzeichnete, dass für das Gesetzespaket keine Mehrheit zustande kommen würde.
   Wie am 30.06. bekannt wurde, wird der TOP FRACKING erst nach der Sommerpause behandelt.
· Gerüchteweise sollte am 16.10.15 Fracking auf die Tagesordnung (dies ist nicht passiert).
   Die Koalition ist sich derzeit noch uneinig und es wird intensiv nach einem Kompromiss gerungen.
   Voraussichtlich wird es frühestens 2016 zu einer Einigung kommen.
·  Im Dezember 2015 vermuteten mehrere Bundestagsabgeordnete
    dass der Gesetzentwurf bis September 2017 nicht mehr behandelt wird.
·  Am 28.04.2016 wurde auf Antrag mehrerer Abgeordneter und (insbes. der Fraktion von B90/Die Grünen) im Bundestag
    über eine Änderung des Bundesberggesetzes abgestimmt, mit Ziel die Fracking-Technik zu untersagen
    (Drucksachen 18/7551 und 18/8125)
.
    Während Vertreter von B90/Die Grünen sowie der Linken mehrheitlich für diesen Antrag stimmten, wurde dieser
    von der Koalition aus CDU/CSU und SPD weitgehend abgelehnt.

Wie und wann es mit dem Gesetzgebungsprozess auf Bundesebene weitergeht ist weiterhin unklar.   


Die geplanten Regelungen im Einzelnen
Fracking zur Gasförderung wird abhängig von der Gesteinsart und Fördertiefe, im
· Sandstein          generell erlaubt
· Schiefergestein   tiefer 3000m: generell erlaubt
· Schiefergestein   flacher 3000m: erlaubt (nach Zustimmung der Lobby-Kommission)

Schieferölfracking soll nach dem Gesetzentwurf generell erlaubt werden.

Aufgrund der zu erwartenden gravierenden Eingriffe in Natur und Umwelt wie:
- Freisetzung von Methanemissionen (Treibhausgasproblematik)
- hoher Verbrauch an Trinkwasser
- Entsorgungsproblematik von Flowback
- Erdbeben, etc.
ist Fracking zur Erdgas- und Erdölgewinnung aus unserer Sicht nicht akzeptabel und sollte daher generell verboten
(und nicht unter bestimmten Rahmenbedingungen erlaubt) werden.


Neben den vorgenannten grundsätzlichen Problemen beim Fracking bestehen jedoch insbesondere auch Probleme bzgl. Chemikalieneinsatz und dem Umgang mit anfallenden Flüssigkeiten. Hier wird durch die geplanten Regelungen keinesfalls ein Schutz von Trinkwasserressourcen sichergestellt. Vielmehr ist wie folgt geplant:


Chemikalieneinsatz
Giftige Chemiekalien: erlaubt, wenn das fertige Gemisch als WGK 1 oder WGK 0 klassifiziert wird.
(Hinweis: nicht jeder humantoxische Stoff ist automatisch auch wassergefährdend)

Umgang mit anfallenden Flüssigkeiten wie Flowback

Hintergrund: Beim Fracking wird, nachdem das Gestein mit hohem Druck aufgesprengt wurde, die dazu verwendete Frackflüssigkeit hochgepumpt, damit das Gas nach strömen kann. Dieses Tiefenwasser enthält giftige Stoffe wie z.B. Benzol, Quecksilber und radioaktiven Stoffe. Diese nach oben geförderte Flüssigkeitsmischung nennt man Flowback.

· Verpressung von Flowback wird generell erlaubt (außer in Wasserschutzgebieten), und dies sogar von
   unaufbereitetem Flowback! ("anfallende Flüssigkeiten")
· Keine Tiefenvorgaben bzgl. der Verpressung von Flowback (oberflächennahen Verpressung)
· Fracfluide sollen in >3km tiefe verbracht werden (aber nach Gebrauch das Flowback dann auch oberflächennah verpresst werden dürfen
· Nachträgliche Erlaubnis-Freistellung für bestehende Versenk-Bohrungen!!
  (Möglicherweise sogar alle schon bestehenden Bohrungen für künftige Versenkung nutzbar, jedenfalls hat das LBEG bislang so  
  verfahren, schon mit der ursprünglichen Bohrgenehmigung die Versenkung wasserrechtlich hinreichend genehmigt wäre und eine
  Konsultation der Wasserbehörden überflüssig)

Lobby-Kommission
Geplant ist, dass im Schiefergestein auch in Bereichen die flacher als 3.000 m liegen gefrackt werden darf, wenn eine Kommission die Unbedenklichkeit bescheinigt.
Die Kommission ist aus unserer Sicht - aufgrund Ihrer personellen Zusammensetzung - nicht für eine unabhängige Beurteilung geeignet, weshalb wir sie als Lobby-Kommission bezeichnen:

Fest steht, dass diese Kommission (siehe nachfolgende Auflistung) auch mit „Sachverständigen“ besetzt werden soll, deren 
Einrichtungen sich in der „Hannover-Erklärung“ bereits als Befürworter des Fracking positioniert haben.
· UBA
· Helmholtz GFZ Potsdamm (dort ist Herr Horsfield das Aushängeschild und Leiter des industriefinanzierten GASH und des Helmholtz getragenen SHIP-Projekts als Schiefergas-Lobbyplattform)
· Helmholtz UFZ (von dort stammt Herr Borchers als Leiter der Exxon-Studie)
· Ein fremdes Bergamt
· BGR (Die nach dem Rotenburg-Beben 2004 ihren Seismologen einen Maulkorb erteilte,
  dass die Erdgasförderung nicht als Ursache in Frage zu kommen habe)
· Eine Universität benannt durch den Bundesrat
  (Es reicht, wenn die Kommission Beeinträchtigungen "grundsätzlich" ausschließt.
   Ausnahmsweise dennoch- Beeinträchtigung sind also möglich - von wegen "völlige Sicherheit" müsste bekundet werden).
   Aus dem Gesetzestest geht nicht klar hervor, ob sogar die Kommission - ohne Einbindung der unteren Wasserbehörde (UWB) -
   die wasserrechtliche Erlaubnis ersetzen kann (Ermächtigung der "zuständigen Behörde"),
   bzw. ob das Bergamt für das Gesamtverfahren gemeint ist, oder die UWB für die konkrete Erlaubnis.

Sonstiges
· NSG/Natura2000-Gebiete 
Unmittelbar angrenzend zu und unterhalb von Naturrschutzgebieten, Nationalparken und
  Natura-2000-Gebieten darf gefrackt werden. Warum gibt es kein "Fracking-Verbot jeglicher Art" in diesen
  sensiblen und zu schützenden Gebieten?

· Wasserschutzgebiete (WSG) sind ausgeschlossen,
  Trinkwassergewinnungsgebiete sind nicht grundsätzlich, sondern nur per Landesregelung ausgeschlossen,
  (bei Überwachung von Grundwasserschäden durch den Betreiber)
.
   Die Brunnen der Mineralwasserhersteller sowie Bierbrauer werden ebenso nicht geschützt.
·   Fracking-Vorhaben in weiteren sensiblen Gebiete, wie z.B. Erdbebengebiete, Siedlung, Bodendenkmäler, UNESCO-Welterbestätten,
   Vorranggebiete für die Landwirtschaft etc. sind nicht explizit verboten.
·  Viele von Bürgerinitiativen geforderte Änderungen am Bundesberggesetz (BBergG) sind nicht vorgesehen.
   Beispiele:
   - Ohne eine Beweislastumkehr wird es in der Praxis kaum möglich sein Unternehmen für entstandene Schäden haftbar zu machen.
  
-  Es erfolgt keine Klarstellung, dass Gemeinden gemäß § 15 i.V.m. § 11 Nr. 10 BBergG zu beteiligen sind und
      dass die Stellungnahmen von der Bergbehörde zu beachten sind.
·
im Gesetzespaket ist keine Änderung zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen.
  Auch wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung keinen wirklichen zusätzlichen Schutz bieten würde, ist eine
  Anpassung der UVP-V- in Hinblick auf Fracking-Vorhaben dringend nötig.


Dokumente zum Download
Wer die Dokumente (Resortabstimmung vom 20.11.2014) gerne im Original lesen möchte, kann hier die Gesetze/Verordnungen herunterladen.

Eine aktuelle Analyse zum Thema kann hier heruntergeladen werden. Dieses 6-seitige Dokument "Fracking-Gesetz unter der Lupe" zeigt ausführlicher die Defizite in der geplanten Gesetzgebung.
Die im Zuge der Verbändebeteilugung eingereichten Stellungnahmen können hier heruntergeladen werden.
Die Dokumente zur Bundestagssitzung vom 07.05.2015 können hier heruntergeladen werden.