___5.1. Das Recht auf Wasser im
internationalen Recht
5.1.1 Die Kommentare der UN-Ausschüsse
Das Recht auf Wasser ist – wie in Kapitel 4 erwähnt – bereits in der
UNO-Menschenrechtserklärung von 1948 wie auch in Internationalen
Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 im
Recht auf Nahrung eingeschlossen, jedenfalls sofern es das Trinkwasser
betrifft. Es wurde aber in den letzten zwanzig Jahren wesentlich
konkretisiert:
insbesondere in Schlussdokumenten von UN-Konferenzen wie in
der Agenda 21 des Weltgipfels zu Umwelt und Entwicklung UNCED in
Rio 1992 sowie in der Folgekonferenz "Rio+10" in Johannesburg 2002.
Völkerrechtlich sehr wichtig sind die konkretisierenden UNKommentare:
Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte des
UN-Wirtschafts- und Sozialrats hat das Recht auf Wasser in einer Reihe
von Kommentaren zum Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte von 1966 (engl. Abkürzung CESCR) präzisiert.
Diese Kommentare gelten wie Rechtskommentare als wichtigste offizielle
Ausarbeitung des Rechts. 1990 wurde der Kommentar Nr. 6 verabschiedet.
2001 wurde ein UN-Sonderbeauftragter für Wasser eingesetzt.
Sehr bedeutend ist der Allgemeine Kommentar Nr. 15 vom 20.
Januar 2003 "Das Recht auf Wasser"1. Darin wird Wasser als
Menschenrecht und als öffentliches Gut festgehalten: "Wasser ist ein begrenzter
natürlicher Rohstoff und ein für Leben und Gesundheit wesentliche
Öffentliches Gut. Das Menschenrecht auf Wasser ist unumgänglich
wenn Menschen in Würde leben wollen. Es ist eine Vorbedingung
für die Verwirklichung anderer Menschenrechte." (§1) Es wird in
besonders engem Zusammenhang mit dem Recht auf Nahrung (Art. 11.1
CESCR) und dem Recht auf Gesundheit (Art. 12 CESCR) konkretisiert
und definiert: "Das Menschenrecht auf Wasser berechtigt
jedermann zu ausreichendem, ungefährlichem,
sicherem, annehmbarem, physisch
zugänglichem und erschwinglichem Wasser für den persönlichen und
den häuslichen Gebrauch. Eine angemessene Menge von sicherem Wasser
ist erforderlich, um den Tod durch Austrocknung zu verhindern, um
das Risiko von durch Wasser verursachten Krankheiten zu verhindern,
und um Wasser für den täglichen Verbrauch zur Verfügung zu haben,
für die Küche, für körperliche Hygiene sowie für Putzzwecke im
Haushalt."
(§2)
So wie beim Recht auf Nahrung haben die Staaten Schutzverpflichtungen
gegenüber den Bewohnern: "Die Verpflichtung zu schützen …
umfasst unter anderem die Verabschiedung der notwendigen und wirksamen
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