Gerne wird es von der Genehmigungsbehörde und der Betreiberin so dargestellt, als ginge es im Moment nur um die Erkundung des Feldes. Eine Genehmigung der Gewinnung sei ein späterer 2. Schritt. Die Verbände glauben daraufhin, dass Proteste erst später nötig sind.
Richtig ist nach unserer Kenntnis, dass eine Erlaubnis jetzt schon eine Bindewirkung hat und einen weitgehenden Rechtsanapruch für die Genehmigung der Gewinnung schafft.
Risiken, die jetzt schon bekannt sind, können dann später nicht mehr als Versagensgrund für den nächsten Antrag verwendet werden.
Hier zwei Kommentare aus dem Internet mit gleichem Tenor. Der erste Kommentar ist eine Stellungnahme zur Landtagsanhörung am 05.10.
Dr. Scholle
Stellungnahme zur Erdgasgewinnung aus unkonventionellen Lagerstätten für den
Ausschuss für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Hessischen
Landtages am 10. September 2012
15. Welche Ansprüche auf Förderung des Erdgasvorkommens können nach erfolgreicher
Erkundung durch den Antragssteiler abgeleitet werden?
Soweit im Rahmen der Aufsuchung dargelegt wird, das ein Erdgasvorkommen aus
unkonventionellen Lagerstätten technisch und wirtschaftlich gewinnbar ist, (gebundene
Entscheidung, vgl. § 12 BBergG), hat der Antragsteller bei entsprechender Antragstellung einen
Anspruch auf Zulassung der Gewinnung. Deshalb muß der Bundesgesetzgeber jetzt handeln.
Ein Zögern ist unverantwortlich. Frankreich hat deshalb so schnell gehandelt und Fracking ganz
verboten.
Beim 2. Kommentar füge ich den Link zur Quelle ein:
http://www.heim2.tu-clausthal.de/Dateien/recht/bergrecht.pdf
14.3.3 Versagensgründe bei der Bewilligung nach § 12 BBergG
Für die Versagung der Bewilligung gelten § 11 Nr. 1 und Nr. 6 bis 10 BBergG entsprechend. Desweiteren sind folgende Anforderungen zu erfüllen :
- Genaue Eintragung der entdeckten Bodenschätze in einen Lageriß
- Formelle Anforderungen an die Eintragung des Feldes
- Nachweis der technischen Gewinnbarkeit
- Arbeitsprogramm zur Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Unternehmens
In Abs. 2 wird die Rechtsposition des Antragstellers gefestigt (Vertrauensschutz). Hat er die Erlaubnis, so hat er somit auch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, da Aufsuchen und Gewinnen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Behörde dar f die Bewilligung nur versagen, wenn die Tatsache, die zur Versagung der Bewilligung führt, erst nach Erteilung der Erlaubnis
In mehreren Schreiben an das Ministerium, die CDU und FDP stellten wir diese Sichtweise gegen die Behauptung,man könne jetzt erst eine Erlaubnis aussprechen und die Einwendungen wegen des öffentlichen Interesses noch später betrachten.
Nun will die Ministerin ein Rechtsgutachten zu dieser Frage in Auftrag geben. Das ist ein momentaner Erfolg für uns. Er kann uns jedoch nicht aufatmen lassen. Vielleicht soll er im Moment die Gemüter beruhigen, um dann wenn etwas Ruhe eingekehrt ist, doch die Erlaubnis aussprechen zu können.